Fragen & Antworten

Wir beraten Sie gern

Was Vorsorgeberechtigte noch wissen sollten

Eine Vorsorgemaßnahme unterstützt ganz wesentlich den Gesundungsprozess von Müttern mit Kindern und Vätern mit Kindern. Doch wer die stationäre Maßnahme das erste Mal wahrnehmen möchte, muss sich noch vielen offenen Fragen stellen. Damit sie nicht unbeantwortet bleiben, haben wir einige der wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Sollten auf der Seite wichtige Informationen nicht berücksichtigt sein, hilft unser Beratungsteam gern im direkten Gespräch weiter.

Wie lange dauert die Mutter-/Vater-Kind-Vorsorgemaßnahme und kann sie verlängert werden?

Die aus medizinischen Gründen erforderliche Mutter-/Vater-Kind-Vorsorgemaßnahme hat eine Regeldauer von 21 Tagen (drei Wochen). Bei Notwendigkeit kann die Möglichkeit auf Verlängerung bestehen (zurzeit nicht möglich). Eine Wiederholung der stationären Vorsorgemaßnahme ist in der Regel frühestens nach 4 Jahren wieder möglich.

Ist die Kur so etwas wie Urlaub mit Erholungsfaktor?

Nein, eine Vorsorgemaßnahme ist definitiv weder Urlaub noch Wellness auf Krankenschein, sondern eine Gesundheitsmaßnahme für eine individuelle Behandlung und damit in erster Linie Arbeit an sich selbst. Damit sich die Patientinnen und Patienten mit ihren Kindern gut aufgehoben fühlen, steht ihnen ein kompetentes interdisziplinäres Team zur Seite, das aus Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie anderen qualifizierten Fachkräften besteht.

Kann eine geeignete Klinik selbst ausgewählt werden?

Die Wahl der Kurkliniken variiert mit der Art und Schwere der speziellen Lebenssituationen sowie den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten. Nach vorliegender Kostenübernahme der Krankenkasse wird eine Klinik oder mehrere Kliniken durch den Leistungsträger ausgewählt oder dem Vorschlag der Beratungsstelle gefolgt. Grundsätzlich aber haben Betroffene ein Wunsch- und Wahlrecht. Wichtig ist, dass die ausgesuchte Klinik geeignet ist, das angezeigte Beschwerdebild zu behandeln. Entscheidend ist auch, dass die Klinik einen Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V besitzt. Stationäre Vorsorgemaßnahmen im Ausland sind jedoch nicht möglich.

Muss für den Aufenthalt in der Klinik Urlaub genommen werden?

Arbeitgebende müssen Erwerbstätige freistellen und den Lohn weiterzahlen. Auch Schulkinder müssen für den Zeitraum freigestellt werden. Es wird empfohlen, eine Vorsorgemaßnahme zeitlich nicht herauszuschieben, sondern sie dann zu machen, wenn es die Umstände und die Gesundheit erfordern.

Gibt es während der Vorsorgemaßnahme eine Lohnfortzahlung?

Ja, wie bei Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit, so haben die Patientinnen und Patienten auch bei einer Vorsorgemaßnahme Anspruch auf Lohnfortzahlung. Erwerbstätige sollten so früh wie möglich nach Erhalt der Kostenzusage den Arbeitgebenden über den Beginn der Gesundheitsmaßnahme informieren. Hierzu reicht es aus, wenn den Arbeitgebenden die Kopie der Kostenzusage und Aufnahmebescheinigung der Klinik vorgelegt wird.

Frauen und Männer, die Arbeitslosengeld oder Hartz IV beziehen, müssen sich keine Sorgen darüber machen, dass ihre sozialen Leistungen im Zeitraum der Vorsorgemaßnahme gekürzt werden. Die Vollverpflegung während des stationären Aufenthalts wird nicht als Einkommen gerechnet. Zu beachten ist, dass man sich für den Zeitraum der Vorsorgemaßnahme abmelden muss.

Wie wird der Aufenthalt in der Klinik finanziert?

Wurde seitens der Krankenkasse die stationäre Vorsorgemaßnahme bewilligt, übernimmt sie auch die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Therapiemaßnahmen. Selbst zahlen müssen die Patientinnen und Patienten die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von momentan 10 Euro pro Tag. Weil die An- und Abreise als ein Tag berechnet wird, bezahlen die Patientinnen und Patienten insgesamt 220 Euro für den gesamten Aufenthalt. Für Kinder wird keine Zuzahlung erhoben.

Bei geringem Einkommen oder als Empfänger sozialer Leistungen kann man sich von den Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen. Als Nachweis dafür muss bei der Anreise die Kopie der Befreiungskarte vorgelegt werden.

Die Fahrtkosten müssen die Patientinnen und Patienten zunächst bezahlen. Nach Abschluss der Vorsorgemaßnahme werden sie anteilig erstattet. Für Beihilfe- und Privatversicherte gelten andere Regelungen. Fragen hierzu beantwortet die jeweilige Krankenkasse.

Bis zu welchem Alter dürfen Kinder mit zur Vorsorgemaßnahme?

Zur Vorsorgemaßnahme mitfahren dürfen Kinder bis zum 12. Lebensjahr. In Ausnahmefällen ist das auch bei Kindern bis 14 Jahre möglich. Keine Altersgrenzen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Eine altersgerechte Betreuung des Nachwuchses findet ganzjährig durch Fachpersonal in der Klinik statt. Dabei werden die Therapien der behandlungsbedürftigen Kinder und die schulische Lernförderung in den Tagesablauf mit einbezogen.

Wie geht es nach der Mutter-/Vater-Kind-Vorsorgemaßnahme weiter?

Nach der Vorsorgemaßnahme sollten die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch zu Hause im Alltag weiterhin umgesetzt werden. Hilfestellung und Informationen über weiterführende Therapiemöglichkeiten oder Kurse erfahren die Mütter und Väter bei ihrer Krankenkasse. Unterstützung in der Nachsorge bietet außerdem der AWO GesundheitsService.

Was tun, wenn die Vorsorgemaßnahme abgelehnt wurde?

Gegen eine abgelehnte Vorsorgemaßnahme kann Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte unbedingt auf die Widerspruchsfrist geachtet werden, die nach 4 Wochen abgelaufen ist. Unterstützung geben hier die Beratungsstellen im Verbund des Müttergenesungswerks.